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   BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92   

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https://dejure.org/1992,5053
BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92 (https://dejure.org/1992,5053)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1992 - 11 RAr 81/92 (https://dejure.org/1992,5053)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - 11 RAr 81/92 (https://dejure.org/1992,5053)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.12.1982 - 9 C 486.82

    Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Dieser Rechtsprechung - die auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 125, 282) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 311) entspricht -schließt sich der erkennende Senat an.
  • BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54

    Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Das Urteil des LSG war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist nicht anwendbar, wenn ein unbedingter Revisionsgrund des § 551 ZPO vorliegt (BSGE 63, 43, 45; 4, 281, 288; 5, 176, 177 sowie nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 29. April 1964 - 2 RU 167/61 -).
  • BSG, 18.02.1988 - 6 RKa 24/87

    Glaubwürdigkeitsbeurteilung - Zweitinstanzliches Gericht - Erstinstanzliches

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Das Urteil des LSG war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist nicht anwendbar, wenn ein unbedingter Revisionsgrund des § 551 ZPO vorliegt (BSGE 63, 43, 45; 4, 281, 288; 5, 176, 177 sowie nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 29. April 1964 - 2 RU 167/61 -).
  • BSG, 14.02.1957 - 8 RV 691/55
    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Das Urteil des LSG war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist nicht anwendbar, wenn ein unbedingter Revisionsgrund des § 551 ZPO vorliegt (BSGE 63, 43, 45; 4, 281, 288; 5, 176, 177 sowie nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 29. April 1964 - 2 RU 167/61 -).
  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 48/85
    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Unter diesen absoluten Revisionsgrund fällt - wie vom 9. und 5. Senat des BSG bereits entschieden worden ist - die fehlende ordnungsgemäße Ladung, wenn deshalb weder der Beteiligte selbst noch sein Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (vgl Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 55/83 -und Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 48/85 -).
  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 31/83

    Keine Eingliederungsbeihilfe bei befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Bei der Klärung der Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Eingliederungsbeihilfe und der Einstellung des Arbeitsuchenden wird das LSG zu beachten haben, daß allein das soziale Engagement des Klägers und die Tatsache, daß das zunächst befristete Arbeitsverhältnis im Ergebnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, die gesetzlich vorausgesetzte Motivation des Arbeitgebers nicht ausschließt (vgl zu letzterem BSG-Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 31/83 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 29.04.1964 - 2 RU 167/61
    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Das Urteil des LSG war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist nicht anwendbar, wenn ein unbedingter Revisionsgrund des § 551 ZPO vorliegt (BSGE 63, 43, 45; 4, 281, 288; 5, 176, 177 sowie nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 29. April 1964 - 2 RU 167/61 -).
  • BSG, 28.03.1984 - 9a RV 55/83
    Auszug aus BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
    Unter diesen absoluten Revisionsgrund fällt - wie vom 9. und 5. Senat des BSG bereits entschieden worden ist - die fehlende ordnungsgemäße Ladung, wenn deshalb weder der Beteiligte selbst noch sein Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (vgl Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 55/83 -und Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 48/85 -).
  • BSG, 25.09.2015 - B 13 R 97/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Durchführung der mündlichen

    Zwar ist die Darstellung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, entbehrlich, wenn nach den vorgetragenen Umständen ein absoluter Revisionsgrund iS von § 202 S 1 SGG iVm § 547 ZPO vorliegt (stRspr - vgl BSG Urteil vom 19.2.1986 - 7 RAr 21/85 - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 10.12.1992 - 11 RAr 81/92 - Juris RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 28.1.1993 - 2 RU 45/92 - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 9.4.1997 - 9 RV 17/96 - Juris RdNr 11 f; BSG Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 440/09 B - Juris RdNr 6) .

    Auch den Entscheidungen des BSG, die bei entsprechenden Sachverhalten das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds bejaht haben, lagen jeweils Fallgestaltungen zugrunde, in denen einem Beteiligten gerade wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ladung die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verunmöglicht worden war (BSG Urteil vom 15.10.1986 - 5b RJ 48/85 - Juris RdNr 9 ; BSG Urteil vom 10.12.1992 - 11 RAr 81/92 - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 28.1.1993 - 2 RU 45/92 - Juris RdNr 3, 10; BSG Urteil vom 9.4.1997 - 9 RV 17/96 - Juris RdNr 2, 11; BSG Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 440/09 B - Juris RdNr 6; in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 6.2.1987 - 4 C 2/86 - NJW 1987, 2694 - Juris RdNr 9) .

  • BSG, 02.03.2010 - B 5 R 440/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

    Unter den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO fällt auch die unterbliebene Ladung, wenn deshalb weder der Beteiligte selbst noch sein etwaiger Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (vgl BSG Urteile vom 28.3.1984 - 9a RV 55/83 - SozSich 1984, 289; vom 15.10.1986 - 5b RJ 48/85 - SozSich 1987, 156; vom 10.12.1992 - 11 RAr 81/92 - HV-Info 1993, 903; vom 28.1.1993 - 2 RU 45/92 - HV-Info 1993, 905; vom 22.11.1994 - 8 RKn 8/94 - HVBG-Info 1995, 820 und vom 9.4.1997 - 9 RV 17/96 - ZfS 1997, 206; vgl auch Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 1.12.1982 - 9 C 486/82 - BVerwGE 66, 311) .
  • LSG Bayern, 24.07.2002 - L 1 RA 198/01

    Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Voraussetzungen für eine

    Die fehlende ordnungsgemäße Ladung fällt unter den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO, Fassung bis 31.12.2001), wonach die Ursächlichkeit der Gesetzesverletzung unwiderleglich vermutet wird (vgl. z.B. BSG vom 10.12.1992 - 11 RAr 81/92 -).
  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 17/96

    Zulassung einer Revision bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Unter diesen absoluten Revisionsgrund fällt die Ladung auf einen falschen Termin, wenn deshalb weder der Beteiligte selbst noch sein Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (vgl Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 55/83 - SozSich 1984, 289; Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 48/85 - SozSich 1987, 156; Urteil vom 10. Dezember 1992 - 11 RAr 81/92 - HV-Info 1993, 903; Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 45/92 - HV-Info 1993, 905; vgl auch BFHE 125, 282 und BVerwGE 66, 311).
  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 45/92

    Verhinderung an der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung bei Angabe der

    Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits entschieden, daß unter diese Vorschrift nicht nur der Mangel einer ordnungsgemäßen Ladung fällt, sondern auch der vorliegende Fall einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Ladung anberaumten Termin, wenn deshalb weder der Beteiligte selbst noch sein Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten (Urteil vom 10. Dezember 1992 - 11 RAr 81/92 - mwN).
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